Branchen- und regional üblicher Lohn

Jobs und Lohn in der Schweiz

Branchen- und regional üblicher Lohn

Anders als in anderen Ländern sind in der Schweiz alle unselbstständig erwerbstätigen Personen automatisch durch den Arbeitgeber gegen Unfälle versichert. Hierzu ein Auszug aus dem Reglement der AHV (LINK ZUR AHV-RUBRIK) (Alters- und Hinterlassenenversicherung): „Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden sind obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmende gelten Personen, die im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Obligatorisch unfallversichert sind auch: Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre, Personen, die in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätig sind, und Personen, die zur Abklärung der Berufswahl bei einem Arbeitgeber tätig sind (Schnupperlehrlinge).“ Quelle: http://www.ahv-iv.info/andere/00134/00285/index.html?lang=de&download=NH... (14.3.2013) Die wohl wichtigste Gruppe der nicht obligatorisch Versicherten sind Selbstständigerwerbende, da sie zwar Arbeitnehmer, aber auch gleichzeitig Arbeitgeber sind, die ihrerseits damit betraut sind, die Unfallversicherung für ihre unselbstständig Angestellten zu gewährleisten. Genaueres zu diesem Thema entnehmen Sie dem verlinkten Quelldokument. Bei der obligatorischen Unfallversicherung hat man als Arbeitnehmer bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten Anspruch auf Vergütungen. Z.B. sind Unfälle auf dem Arbeitsweg insofern als Berufsunfälle zu kategorisieren. AHV/3. Säule 

Die gesetzliche Vorsorge in der Schweiz ist nach einem Dreisäulen-Prinzip organisiert: Alter, Tod und Erwerbsausfall, bzw. Arbeitslosigkeit. Sie ist in der Bundesverfassung verankert. Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) sieht Leistungen, für Personen vor, die in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, und die aufgrund der Pensionierung im Alter keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können und beim Tod der Hinterbliebenen. Obligatorisch versichert sind ab dem 20. Lebensjahr alle Personen, die in der Schweiz wohnen; bei Erwerbstätigen bereits ab dem 18. Lebensjahr. Dies gilt also auch für Nichterwerbstätige oder noch auszubildende Personen. Die AHV wird zum grössten Teil aus fest regulierten Beiträgen von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer abhängig von ihrem Einkommen finanziert. Bei unselbstständig Angestellten beträgt dieser Beitrag 4,2% vom Bruttolohn, wobei zu beachten ist, dass der Arbeitgeber selbst nochmals den selben Betrag zu entrichten hat. Hier erfolgt eine hälftige Teilung des Betrags. Bei Selbstständigerwerbenden ist dieser Beitrag variabel, wobei der beitragspflichtige Prozentsatz zwar ebenso vom Einkommen abhängig ist, aber den Maximalwert von 7,8% nicht übersteigt. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Webseite der AHV. 

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